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Allgemeine Versicherungsbedingungen, AVB
Die allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Bestandteil des Versicherungsvertrages bei den Zusatzversicherungen. Darin sind z.B. die Leistungen, etc. geregelt.
Alternativmedizin
Alternativmedizin wird auch Komplementärmedizin genannt. Darunter fallen Behandlungen und Therapien die nicht zur Schulmedizin gezählt werden. Sie werden von Ärzten oder Naturheilpraktiker angeboten.
Ambulante Behandlung
Darunter fallen Behandlungen in einer Klinik, Arztpraxis oder beim versicherten Zuhause. Der Patient bleibt nicht über Nacht in Betreuung/Behandlung.
Aufnahmepflicht
Die Krankenkassen sind verpflichtet, jede versicherungspflichtige Person mit Wohnsitz in ihrem Tätigkeitsgebiet ohne Einschränkung (keine Gesundheitsprüfung) aufzunehmen.
Auslandschutz
Behandlungen und Therapien im Ausland und Rücktransporte in die Schweiz sind in der Grundversicherung zum Teil nicht vollumfänglich gedeckt. Bei Bedarf lohnt sich eine entsprechende Zusatzversicherung oder eine Ferien- und Reiseversicherung für eine befristete Dauer.
Bonus-Modell
Beim Bonus-Modell wird eine Prämienreduktion gewährt, sofern ein Jahr lang keine Leistungen bezogen werden. Der maximale Bonus wird nach fünf leistungsfreien Jahren erreicht. Bei Leistungsbezug wird im folgenden Jahr die Bonusstufe reduziert. Die Anfangsprämie liegt jedoch über der normalen Grundversicherung und der Versicherte ist für eine bestimmte Vertragsdauer an eine Krankenkasse gebunden.
Franchise
Kostenbeteiligung durch die Versicherten. Der Versicherte hat jährlich einen fixen Kostenbeitrag an die gesamten Behandlungs- und Medikamentenkosten zu bezahlen. Für Kinder gibt es keine Minimalfranchise. Bei den Jugendlichen und Erwachsenen beträgt diese Fr. 300.--. Erst wenn die Kosten die Franchise übersteigen, beteiligt sich die Krankenkasse an den Kosten (10% gehen weiter zu Lasten des Versicherten, siehe auch unter dem Punkt Selbstbehalt).
Bei Mutterschaft besteht keine Franchise (sofern keine Komplikationen auftreten).
Für Kinder stehen folgende Franchisen zur Verfügung: 0, 100, 200, 300, 400, 500, 600
Für Jugendliche und Erwachsene stehen folgende Franchisen zur Wahl: 300, 500, 1000, 1500, 2000, 2500
Die Krankenkassen müssen nicht alle Franchisen anbieten.
Flex-Modell
Möglichkeit bei der Spitalzusatzversicherung. Grundsätzlich ist der Versicherte für die allgemeine Abteilung ganze Schweiz gedeckt. Bei Spitalaufenthalten kann jedoch bei Eintritt in das Spital die Abteilung Halbprivat oder Privat ebenfalls gewählt werden. In diesen Fällen ist eine festgelegte Selbstbeteiligung fällig.
Familienrabatte
Zum Teil gewähren die Krankenkassen Rabatte für Familien bei den Zusatzversicherungen. Vor allem bei kinderreichen Familien.
Generika
Generika sind Kopien von Originalmedikamenten. Sie sind deutlich günstiger.
Grundversicherung
Die Grundversicherung ist für Personen mit Wohnsitz Schweiz obligatorisch (seit 1.1.1996). Die Leistungen der obligatorischen Krankenkasse sind bei allen Kassen identisch. Die Prämien unterscheiden sich nach Wohnort und Alter.
Gesundheitsfragen
Beim Antrag für die Grundversicherung müssen keine Gesundheitsfragen ausgefüllt werden. Die Krankenkasse muss jede Person ohne Vorbehalt aufnehmen. Bei den Zusatzversicherungen verlangen die Krankenkassen das Ausfüllen eines Fragenbogens zum Gesundheitszustand. Bei den Zusatzversicherung kann die Krankenkasse Vorbehalte anbringen oder jemanden ganz ablehnen.
Hausarzt-Modell
Bei diesem Modell verpflichtet sich der Versicherte immer zuerst seinen Hausarzt zu konsultieren, ausser bei Notfällen. Der Versicherungsnehmer erhält dafür eine Prämienreduktion.
HMO
Bei diesem Modell verpflichtet sich der Versicherte immer zuerst die gewählte HMO-Praxis (nur gewisse Standorte in der Schweiz) zu konsultieren, ausser in Notfällen. HMO heisst Health Maintenance Organisation. HMO-Praxen sind Gruppenpraxen von Allgemein- und Fachärzten sowie Therapeuten verschiedener Fachrichtungen. Durch die Einschränkung bei der Arztwahl erhält der Versicherte eine Prämienreduktion.
Halbprivate Abteilung
Mit der Spitalzusatzversicherung hat der Versicherte Anspruch auf ein Zweibettzimmer und freie Arztwahl im Spital.
Karenzfrist
Bei einem Krankenkassenwechsel oder Neuabschlüsse einer Krankenkasse bestehen zum Teil Karenzfristen für gewisse Leistungen. D.h. während einer gewissen Zeit werden gewisse Leistungen nicht gedeckt. Dies nur bei Zusatzversicherungen. Hauptsächlich ist dies bei der Fall bei Mutterschaft und Zahnversicherungen.
Kostenbeteiligung
Versicherte müssen einen Teil der Behandlungskosten (Arzt, Spital, Medikamente, etc.) selber tragen. Dies geschieht über die Franchise und den Selbstbehalt.
Krankenpflegezusatz
Freiwillige Zusatzversicherungen für erweiterte Leistungen im ambulanten Bereich.
Krankheit
Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinischen Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.
Kündigung
Siehe hierzu unter den Punkten „Wechseln“ und „Kündigungsfristen“ in der Menüliste.
Kollektivrabatte
Bei den Zusatzversicherungen dürfen Rabatte gewährt werden. Zum Beispiel bestehen Kollektivverträge für Arbeitgeber, Verbände, etc.
KVG
Das KVG ist die Grundlage für die obligatorische Krankenversicherung. Das KVG ist seit dem 1.1.1996 in Kraft.
Leistungskatalog
Die Leistungen bei der Grundversicherung sind bei allen Krankenkassen identisch. Sie werden durch das KVG festgelegt. Bei den Zusatzversicherungen sind die Krankenkassen frei bei der Gestaltung des Leistungskataloges.
Mutterschaft
Mutterschaft umfasst Schwangerschaft und Niederkunft sowie die nachfolgende Erholungszeit der Mutter. Bei Mutterschaft besteht keine Franchise (sofern keine Komplikationen auftreten).
Prämie
Die Prämie ist der Preis für die Krankenversicherung. Deckt die Zahlungen an die Versicherten, die Administrationskosten und den Gewinn der Krankenkassen. Im Normalfall wird die Prämie pro Monat angegeben.
Prämienregionen
In manchen Kantonen bestehen mehr als eine Prämienregion. In den verschiedenen Prämienregionen müssen unterschiedlich hohe Prämien bezahlt werden. Alle Krankenkassen haben die gleiche Einteilung, da diese vom Bundesamt vorgegeben werden.
Prämienverbilligungen
Versicherte mit tieferen Einkommen (je nach Kanton verschieden) erhalten eine Prämienverbilligung bei der Krankenkasse. Nähere Informationen erhalten Sie bei der entsprechenden kantonalen Stelle ( Adressliste hier ).
Private Abteilung
Mit der Spitalzusatzversicherung hat der Versicherte Anspruch auf ein Einbettzimmer und freie Arztwahl im Spital.
Rabatte
Je nach Höhe der Franchise gewähren die Krankenkasse entsprechende Rabatte. Die Maximalrabatte sind für alle Krankenkassen gleich und durch das Bundesamt festgelegt.
Selbstbehalt
Zusätzlich zur gewählten Franchise muss sich der Versicherte mit 10% an den Behandlungskosten beteiligen. Bei den Erwachsenen beläuft sich die maximale Beteiligung auf Fr. 700.-- und bei den Kindern auf Fr. 350.-- pro Jahr.
Spezialitätenliste
Liste mit Medikamenten welche durch die obligatorische Grundversicherung gedeckt sind.
Spitalzusatz
Freiwillige Zusatzversicherung für erweiterte Leistungen in Zusammenhang mit Spitalaufenthalten.
Schwangerschaft
Mutterschaft umfasst Schwangerschaft und Niederkunft sowie die nachfolgende Erholungszeit der Mutter. Bei Mutterschaft besteht keine Franchise (sofern keine Komplikationen auftreten).
TarMed
TarMed wird die schweizerische Tarifstruktur für Ärzte genannt. Es wird mit entsprechenden Taxpunkten abgerechnet.
Unfall
Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit zur Folge hat.
Versicherte
Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz (mit wenigen Ausnahmen) muss sich innert 3 Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen.
Vorbehalte
Vorbehalte sind Einschränkungen bei der Versicherungsdeckung auf Grund der gesundheitlichen Vergangenheit des Versicherten. Vorbehalte dürfen nur bei den Zusatzversicherungen angebracht werden, nicht bei der obligatorischen Grundversicherung.
Zusatzversicherungen
Freiwillige Versicherungen für Leistungen über die Grundversicherung hinaus.
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